Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung:
1.1 Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur im Verkehr mit natürlichen oder juristischen Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer i.S. § 14 BGB).
1.2 Sie finden auf alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen Anwendung. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
2. Angebot und Abschluß:
2.1 Alle Angebote sind freibleibend.
2.2 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend.
2.3 Proben und Muster gelten, soweit nicht anders vereinbart, als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen, Gewicht und Farbe.
2.4 Sämtliche mit der Ware oder mit unseren Angeboten in Zusammenhang stehende Angaben und Aussagen, wie z.B. Produktspezi?kationen und dergleichen, dienen lediglich der Beschreibung der Produkte und sind weder als Beschaffenheitsangabe, als Zusicherung einer Beschaffenheit, als Zusicherung einer Eigenschaft noch als Abgabe einer Garantie zu verstehen.
3. Lieferfristen und Verzug:
3.1 Sofern nicht eine schriftliche, ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage des Verkäufers vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart.
3.2 Bei Waren, die der Verkäufer nicht selbst herstellt, ist richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
3.3 Teillieferungen und Teilleistungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
3.4 Bei Sondermodellen ist - soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist - eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% zulässig.
3.5 Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, Eingriffen nationaler und internationaler Behörden sowie allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der verkauften Produkte von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten.
3.6 Für Verschulden seiner Vorlieferanten hat der Verkäufer in keinem Falle einzustehen. Er ist jedoch verpflichtet, eventuelle Ersatzansprüche an den Käufer abzutreten. Ein Auswahlverschulden bleibt unberührt.
4. Versand, Gefahrenübergang, Verpackung:
4.1 Versandweg und -mittel sind, soweit nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen. Dies gilt auch für die Verpackung.
4.2 Für den Gefahrübergang gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 447 BGB), und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
4.3 Wird der Versand auf Wunsch oder infolge Verschulden des Käufers verzögert, lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
4.4 Bei Annahmeverweigerung und ungerechtfertigten Retouren ist der Verkäufer berechtigt, eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 25% des Warenwertes (ohne MwSt.) geltend zu machen.
5. Preise und Zahlung:
5.1 Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, zuzüglich Verpackung, Versandkosten und gesetzlicher Mehrwertsteuer.
5.2 Skontozusagen gelten nur für den Fall, daß sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
5.3 Bei verspäteter Zahlung gerät der Käufer auch ohne Mahnung in Verzug. Während des Verzuges hat der Käufer die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
5.4 Die Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten (wozu auch ein Rückstand von zwei Raten bei einer Teilzahlungsvereinbarung gehört) und Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers schließen lassen. Im letzteren Falle ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
5.5 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Der Käufer willigt schon jetzt ein, daß der Verkäufer gegebenenfalls seinen Betrieb betreten kann, um die Ware mitzunehmen. Der Verkäufer kann außerdem die weitere Veräußerung und Wegschaffung der Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
5.6 Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Ist der geltend gemachte Mangel im Verhältnis zum Kaufpreis der bemängelten Ware bzw. des gesamten Auftrags geringfügig, so ist die Verweigerung der Kaufpreiszahlung grundsätzlich ausgeschlossen.
6. Eigentumsvorbehalt:
6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer Zahlungen auf von ihm besonders bezeichnete Forderungen leistet. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
6.2 Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, so steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt ihm der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für den Verkäufer unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 6.1
6.3 Der Käufer hat den Verkäufer über eventuelle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und, solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Nrn. 6.4 bis 6.5 auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
6.4 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an den Verkäufer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware des Verkäufers zu den anderen verkauften Waren abgetreten.
6.5 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, der Verkäufer widerruft die Einzugsermächtigung. Auf Verlangen des Verkäufers ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an diesen zu unterrichten und ihm die zum Einzug erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur nochmaligen Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Falle berechtigt.
6.6 Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
7. Coface:
7.1 Wir weisen darauf hin, dass wir unsere Forderungen durch Coface Deutschland versichern.
8. Mängelrüge und Gewährleistung:
Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt:
8.1 Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche und/oder erkannte Mängel sind spätestens binnen sieben Tagen, in jedem Fall aber vor einer Verarbeitung oder Weiterveräußerung schriftlich anzuzeigen.
Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gem. §§ 377 HGB bleiben unberührt.
8.2 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist.
8.3 Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die beanstandete Kaufsache oder Muster davon zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung. Ersetzte Sachen oder Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über.
8.4 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.
8.5 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu informieren.
8.6 Sachmängelansprüche verjähren nach zwölf Monaten ab Ablieferung der Ware.
8.7 Rückgriffsansprüche gem. § 478,479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Verkäufer abgestimmte Kulanzregelungen. Sie setzen im übrigen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten voraus.
8.8 Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt 8 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).
9. Allgemeine Haftungsbeschränkung:
9.1 Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit ,Verletzung wesentlicher Vertragsp?ichten des Verkäufers oder bei Garantieübernahmen.
9.2 Schadensersatzansprüche verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware.
10. Schutzrechte:
10.1 Nach Entwürfen des Verkäufers angefertigte Musterstücke oder Zeichnungen dürfen in keinem Fall Dritten, insbesondere Mitbewerbern, zugänglich gemacht werden. Der Empfänger der Muster haftet für alle Nachteile, die dem Verkäufer durch die Verwertung der Muster durch Nichtberechtigte entstehen.
10.2 Der Käufer haftet für etwaige Verletzungen fremder Schutzrechte, wenn die Herstellung und Lieferung von Gegenständen nach seinen Angaben durch den Verkäufer vorgenommen wurden. Er verpflichtet sich, den Verkäufer bei einer dadurch verursachten Verletzung der Schutzrechte Dritter unverzüglich von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand; anzuwendendes Recht:
11.1 Für die gesamte Geschäftsbeziehung gilt das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
11.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) ist Bernburg.